Neues Förderprogramm für Erneuerbare Energien in Finnland aufgelegt
Gesetz über die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen 1396/2010 wurde am 23. Mai 2018 in Finnland genehmigt
Die Windkraft produzierte im Jahr 2017 rund 5,6% des gesamten finnischen Stroms. Bis zum Frühjahr 2018 wurden neue Windenergieprojekte für fast 15.500 MW veröffentlicht, mit einem Anteil von etwa 2.000 MW an Offshore-Projekten. Die Gesamtzahl an Projekten in verschiedenen Entwicklungsphasen wird zu Gesamtinvestitionen von mehr als 23 Milliarden EUR in Finnland führen. Allerdings hat die Entwicklung in letzter Zeit in Erwartung eines neuen Förderprogramms etwas an Dynamik verloren.
Windkraftbetreiber haben lange auf ein neues Förderkonzept rund um erneuerbare Energien gewartet. Das finnische Parlament hat nun am 23. Mai 2018 das Regierungsgesetz 175/2017 durch die Verabschiedung einer Novelle zum Einspeisetarifgesetz (Gesetz über die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen 1396/2010) genehmigt. Nach dem neuen Gesetz werden dem Einspeisetarifgesetz Bestimmungen hinzugefügt, die für ein technologieneutrales Ausschreibungsverfahren sorgen, das auf einem Prämiensystem basiert. Das neue Gesetz muss von der Europäischen Kommission noch genehmigt werden, bevor es in Kraft tritt.
Gemäß der Energie- und Klimastrategie für 2030, die am 24. November 2016 von der finnischen Regierung verabschiedet wurde, wird die jährliche Stromproduktion, die im Rahmen der neuen Förderregelung ausgeschrieben wird, 2 TWh betragen. Die Regierung hat jedoch im Anschluss erklärt, dass sie im Herbst 2018 dem Parlament einen Vorschlag unterbreiten wird, der die weitere Verwendung von Kohle verbieten soll. Sollte der Antrag genehmigt werden, wird sich die gesamte von der Regelung abgedeckte jährliche Stromproduktion mit hoher Wahrscheinlichkeit von 2 TWh auf 1,4 TWh verringern. Sollte diese Reduktion tatsächlich durchgeführt werden, ist zu erwarten, dass nur eine einzige Auktionsrunde arrangiert wird. Zeitlimits dazu sind noch nicht festgelegt, allerdings ist eine Durchführung im Dezember 2018 zu erwarten.
Umfangreiche Förderregelung – Wasserkraft nicht im Subventionsschema
Nach dem neuen Gesetz wird das neue Subventionsschema für Windkraft, Solarenergie, Wellenkraft, Biogas und Holzkraft angewendet. Die Wasserkraft ist jedoch explizit vom Fördersystem ausgeschlossen. Den Zuschlag ginge an das Angebot mit der niedrigsten Prämie und einer jährlichen Stromproduktion, die die in der Ausschreibung ausgewiesene Produktion nicht überschreiten. Die angebotene Prämie müsste unter den Schwellenpreis des Verfahrens fallen, der anfänglich bei 53,5 EUR / MWh liegt, wie bei dem derzeitigen Einspeisetarifsystem. Die Subvention kann für maximal 12 Jahre gewährt werden.
Erfüllungsvoraussetzungen im Auktionsverfahren
Das Projekt muss die Voraussetzungen für den Auktionsprozess erfüllen. Um für ein Auktionsverfahren in Frage zu kommen, muss eine Durchführbarkeit gesichert sein, die einen schnellstmöglichen Baustart ermöglicht. Der Stromerzeuger muss daher bestimmte physische Teilnahmebedingungen erfüllen, um am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können. Die Energiebehörde überprüft die Erfüllung dieser Bedingungen als Teil des Prozesses zur Auswahl von Stromerzeugern, die sich für das Prämiensystem qualifizieren. Mit Abgabe des Angebots im Auktionsverfahren wird in diesem Zusammenhang eine Teilnahmegebühr (von derzeit 2.500 EUR pro Gebot) fällig. Ein weiteres wichtiges Ziel besteht darin, die Lebensfähigkeit der Projekte zu gewährleisten, was im Rahmen des Prozesses zwingend zu der Abgabe einer Partizipationsgarantie und einer Baugarantie führt. Um am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können, muss der Stromerzeuger eine Beteiligung leisten, die sich aus der Höhe der jährlich zu produzierenden Stromvolumens multipliziert mit 2 EUR / MWh zusammensetzt. Die Höhe der Leistung zur Bausicherheit ergibt sich aus der angebotenen Jahresproduktion multipliziert mit 16 EUR / MWh. Der Stromerzeuger ist verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß den Ausschreibungsbedingungen zu erzeugen. Kommt der Stromerzeuger seiner Verpflichtung nicht nach, wird mit einigen Ausnahmen ein Unterproduktionsausgleich an den Staat gezahlt.
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