Aktuell: Energieaudit nach DIN EN 16247-1 für Unternehmen
Ein Energieaudit DIN EN 16247-1 ist seit 2015 für betroffene Unternehmen verpflichtend und muss alle vier Jahre wiederholt werden. Ohne Auditnachweis sind Bußgelder von jährlich bis zu 50.000EUR fällig. Bis Dezember haben Unternehmen noch Zeit für ihr Wiederholungsaudit.
Viele Unternehmen stellen sich folgende Fragen:
– Was ist ein Energieaudit?
– Muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?
– Wann muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?
– Wer ist vom Energieaudit freigestellt?
– Welche Schritte sind zu beachten?
– Welche Kosten fallen bei einem Energieaudit an?
– Welche neuen Bafa-Vorgaben gibt es?
– Wer unterstützt beim Energieaudit?
Der Reihe nach beantworten wir Ihre Fragen. Wollen Sie weitere Informationen haben, kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich und wir machen Ihnen ein Angebot.
Was ist ein Energieaudit?
Energieaudits sind entsprechend der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) und dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vorgeschrieben und nach der DIN EN 16247-1 normiert. Das EDL-G wurde überarbeitet. Am 28. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) verabschiedet. Die Abstimmung im Bundesrat ist bedingt durch die Sommerpause für den 20. September geplant. Danach wird das nicht zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich ab Oktober in Kraft treten. Weitere Informationen stellt das BAFA bis zum Inkrafttreten auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Ein Energieaudit deckt die wesentlichen Energieflüsse im Unternehmen auf und identifiziert auf diese Weise Energieeffizienzpotenziale. Als Grundlage dient eine systematische Datenmessung. Die Ergebnisse werden festgehalten und Energieeinsparpotentiale aufgezeigt. Mögliche Energieeffizienzmaßnahmen auf der Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden vorgestellt. Sie wollen wissen, was des Weiteren während eines Energieaudits passiert – fragen Sie uns unverbindlich an!
Muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?
Alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, sind nach dem Energiedienstleistungsgesetz (§§ 8 ff. EDL-G) verpflichtet ein Energieaudit (oder ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS) durchzuführen, unabhängig davon, ob sie dem produzierenden oder nichtproduzierenden Gewerbe angehören.
Wann muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?
Mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) musste bis spätestens 5. Dezember 2015 erstmalig und dann alle vier Jahre erneut ein Energieaudit durchgeführt werden. Das bedeutet, dass nun in 2019 die Wiederholungsaudits anstehen. Betroffen sind Nicht-KMU, die weder über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 noch ein Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügen
Wer ist vom Energieaudit freigestellt?
Unternehmen mit einem geringen Energieverbrauch werden künftig zum Teil von Energieaudits befreit (Bagatellgrenze). Im Gesetz wurde eine Verbrauchsgrenze in Höhe von 500.000 Kilowattstunden eingeführt. Bei Unternehmen unter dieser Grenze, reicht eine Art Mini-Audit.*
Kommunale Unternehmen, die spezielle hoheitliche Staatsaufgaben übernehmen sind von der Energieauditpflicht befreit. Von dieser Ausnahme profitieren zum Beispiel Schulen oder Universitäten. Die BAFA nennt folgende Beispiel für hoheitliche / nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten:
Beispiele für hoheitliche / nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Aufgaben:
Aufgaben aus den Bereichen Gefahrenabwehr, Polizei und Justiz,
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallbeseitigung, soweit diese Aufgaben nicht nach dem jeweils einschlägigen Bundes- oder Landesrecht mit pflichtbefreiender Wirkung auf private Dritte übertragen werden können. Darauf, ob die Aufgabe tatsächlich übertragen wurde, kommt es nicht an.
Aufgaben staatlich finanzierter Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindergärten,
Aufgaben der Verwaltung gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit unter staatlicher Kontrolle (z.B. gesetzliche Krankenkasse)
* noch nicht final beschlossen gem. Entscheidung Bundesrat besteht noch für Ende Sept aus.
Welche Schritte sind beim Energieaudit zu beachten?
Zu Beginn eines Audits steht ein Auftaktgespräch, in dem alle wichtigen Fragen geklärt werden. Dem Auditor werden die energierelevanten Daten zur Verfügung gestellt. Alternativ werden die Daten durch den Auditor mit Ihrer Unterstützung erhoben. Es findet eine Begehung vor Ort statt, um alle energierelevanten Arbeitsabläufe zu verstehen. Mit Hilfe der gewonnenen Daten und Einblicke erstellt der Auditor seine Analyse und Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Alle Ergebnisse des Audits werden im Energieauditbericht festgehalten.
Was kostet ein Energieaudit?
Die Kosten eines Energieaudits sind abhängig von der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Audits. Die Kosten für ein Energieaudit liegen durchschnittlich zwischen 4000 und 15.000 EUR. Beispielsweise müsste ein Unternehmen mit einem Standort und geringer Komplexität, z.B. ein Dienstleistungsunternehmen mit ca. 5000 Euro rechnen. Für große Industriebetriebe mit vielen Standorten können hingegen 15.000 Euro oder mehr anfallen. Die genauen Kosten ermittelt Ihnen gerne Ihr Energiedienstleister first energy.
Welche neuen BAFA-Vorgaben gibt es?
Im Vergleich mit dem Energieaudit von vor vier Jahren ändern sich nun folgende Bereiche:
– Strukturelle Anpassungen/Änderungen des Energieauditberichts im Energieaudit nach EN 16247
– Pflicht zur Durchführung eines detaillierten Auftaktgesprächs mit Protokoll
– Umfangreichere Anforderungen an die Dokumentation des Clusterungsprozesses bei Unternehmen mit Multi-Site-Verfahren
– Veränderungen betreffend der anzufertigenden Energieflussdiagramme sowie des Datennachweises.
– Ausweitung der Darstellungsformen der Energiebilanz: alle Standorte müssen separat erfasst und energetisch mit Lastgangprofil dargestellt werden – Hilfestellungen zur Interpretation
der 90%-Regeln, bezüglich des zu begründenden Energieverbrauchs: Standorte, die weniger als 10% des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen, können
vom Energieaudit ausgenommen werden, zunächst müssen aber alle Daten erfasst werden
– Neue tabellarische Darstellungsform der Energieeffizienzmaßnahmen
– Änderung der Kriterien zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen: Die Amortisationszeit gilt als nicht mehr geeignet für Energieeffizienzvorhaben. Es werden ausführlichere
und mathematische Belege für Energieeinsparungen verlangt, die durch die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz erzielt werden sollen: z.B. Einbezug der – ——- Energiepreissteigerung, Kapitalmarktkosten, die Lebensdauer der Geräte, Vergleich der Wartungskosten, aber auch Änderungen in der Produktivität sowie Demontagekosten für —- Altanlagen sowie Schadstoffrückbau und Entsorgung usw.
– Erhöhte Anforderungen für die Rangfolge der geplanten Effizienzmaßnahmen sowie Umsetzungspläne
– Geänderte Anforderungen an Kennzahlen: Bildung und Bewertung von geeigneten Energieleistungskennzahlen an den Standorten
– Genauere Forderungen an die Dokumentation der eingesetzten Querschnittstechnologien
Wer unterstützt beim Energieaudit?
first energy ist seit 2001 am Energiemarkt aktiv und unterstützt Kunden bundesweit. Da die Energieaudits in der zweiten Jahreshälfte erwartungsgemäß ansteigen, lohnt es sich schon heute, einen passenden Dienstleister zu suchen, der den Weg hin zu einem erfolgreichen Energieaudit 2019 begleitet. Fragen Sie uns gerne unverbindlich an!
Die first energy GmbH ist ein bundesweiter Energiedienstleister in den Bereichen EnergieEinkauf, EnergieManagement, EnergieEinsparungen, EigenErzeugung und E-Mobilität. Eine über 17-jährige Erfahrung ermöglicht es first energy, das Beste an Einsparungen für den Kunden herauszuholen und Licht ins Dunkel der Energiefragen zu bringen.
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